Sie sind hier

STATUTEN

STATUTEN des Vereins
„Interessensvereinigung der Bibliothekar*innen Tirols (kurz „IBT“)
(Alle Funktionsbezeichnungen werden in der weiblichen Form angeführt und gelten stellvertretend für alle Geschlechter.)

  1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

    1. Der Verein führt den Namen „Interessensvereinigung der Bibliothekar*innen Tirols (kurz „IBT“).

    2. Der Sitz des Vereins ist in Innsbruck, seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Bundesland Tirol.

    3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

    4. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

       

  2. Zweck

    1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung aller im Dienste von öffentlichen Bibliotheken oder anderer gemeinnützigen Bibliotheken stehenden Bibliothekarinnen und Mitarbeiterinnen im Bundesland Tirol.

    2. Der Verein vertritt die Mitglieder gegenüber allen mit dem Büchereiwesen befassten Dienststellen und pflegt Kontakt mit ihnen.

    3. Der Verein verfolgt mit seiner Arbeit gemeinnützige Zwecke der Bildung, Information und Freizeithilfe. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, soweit es sich nicht um Spesenvergütungen handelt.

       

  3. Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks

    1. Der Verein unterstützt alle Maßnahmen, die zur Erreichung eines leistungsfähigen Büchereiwesens erforderlich sind. Er steht dabei in engem Kontakt mit den Fachstellen des Büchereiwesens und der Erwachsenenbildung.

    2. Der Verein bemüht sich um:

  • Verstärkte Öffentlichkeitsarbeit der Bibliotheken;
  • Herausgabe von Druckschriften, die dem Vereinszweck dienen.
  • Kontakte zu Erwachsenenbildungseinrichtungen, Schulen, Buchhandlungen und Medien;
  • Fachliche Information, Beratung und sonstige Hilfen für Bibliothekarinnen;
  • Qualifizierte Ausbildung der Bibliothekarinnen;
  1. Aufbringung der Mittel

    1. Die Mittel zur Erfüllung von Aufgaben und Zweck des Vereins werden aufgebracht durch Förderungsmittel
      von öffentlichen und privaten Subventionsgebern, durch Geld- und Sachspenden, Vermächtnisse und
      Mitgliedsbeiträge.

       

  2. Arten der Mitgliedschaft

    1. Mitglieder des Vereins können hauptberufliche, nebenberufliche und ehrenamtliche Bibliothekarinnen bzw. Mitarbeiterinnen von öffentlichen und gemeinnützigen Bibliotheken in Tirol (aktiv oder im Ruhestand) und Fachleute des Bibliothekswesens werden.

    2. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

    3. Ordentliche Mitglieder sind jene, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszweckes unterstützen.

    4. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.

    5. Über Vorschlag des Vorstandes können Personen, die sich um die Vereinsarbeit besondere Verdienste erworben haben, durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  • ordentliche Mitglieder;
  • außerordentliche Mitglieder;
  • Ehrenmitglieder.
  1. Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.

    2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

    3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

       

  2. Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwillige, schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Streichung oder durch Auflösung des Vereins.

    2. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann durch den Vorstand, durch den begründeten schriftlichen Antrag eines Mitglieds, wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhafter oder schuldhafter Handlungen gegen die Interessen des Vereins verfügt werden. Der erfolgte Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung.

    3. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 2 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

    4. Die Streichung eines Mitglieds wird vom Vorstand ohne weitere vorherige Verständigung des Mitglieds durchgeführt, wenn das betreffende Mitglied trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Das Mitglied kann nach Bezahlung des Rückstandes um Neuaufnahme ansuchen.

    5. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.

       

  3. Mitgliedsbeiträge

    1. Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung festgesetzt.

    2. Für Ehrenmitglieder besteht keine Zahlungsverpflichtung.

    3. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder das Mitglied bei besonderer Notlage von der Zahlung desselben vorübergehend zu befreien.

       

  4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern die ihre Beiträge gezahlt haben zu.

    2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

    3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

    4. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüferinnen einzubinden.

    5. Jedes Mitglied anerkennt durch seinen Beitritt die Statuten des Vereins. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

    6. Die Mitglieder sind verpflichtet Änderungen ihrer persönlichen Daten (z.B. Namen, Adresse, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, etc.) dem Vorstand umgehend bekanntzugeben.

    7. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe bis 28. Februar eines jeden Kalenderjahres verpflichtet.

       

  5. Vereinsorgane

    1. Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung;
  • der Vorstand;

  • die Rechnungsprüferinnen;

  • das Schiedsgericht.

  1. Generalversammlung

    1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

    2. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.

    3. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, Verlangen der Rechnungsprüferinnen, Beschluss der Rechnungsprüferinnen oder Beschluss einer gerichtlich bestellten Kuratorin binnen vier Wochen statt. Die außerordentliche Generalversammlung muss innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Antrages an den Vorstand einberufen werden und innerhalb von weiteren zwei Wochen stattfinden.

    4. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die Rechnungsprüferinnen oder durch eine gerichtlich bestellte Kuratorin.

    5. Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zur Tagesordnung für die Generalversammlung zu stellen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

    6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

    7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, die ihre Beiträge gezahlt haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

    8. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

    9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, der Verein aufgelöst oder der Vorstand bzw. eines seiner Mitglieder enthoben werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

    10. Abstimmungen können durch Akklamation, durch offene oder über Antrag eines Mitglieds durch geheime
      Stimmabgabe mittels Stimmzettel erfolgen. Die Auszählung der geheimen Stimmen erfolgt durch zwei vom Vorstand zu bestimmende Mitglieder der Generalversammlung.

    11. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau, bei deren Verhinderung ihre Stellvertreterin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

    12. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

       

  2. Aufgaben der Generalversammlung

    1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen;
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüferinnen;

  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüferinnen und Verein;

  • Entlastung des Vorstands;

  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;

  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Anträge;

     

  1. Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obfrau und Stellvertreterin, Schriftführerin und Stellvertreterin sowie Kassierin und Stellvertreterin.

    2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung aus ihren Reihen gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

    3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

    4. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüferin verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferinnen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

    5. Der Vorstand wird von der Obfrau, bei Verhinderung von ihrer Stellvertreterin, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

    6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

    7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.

    8. Den Vorsitz führt die Obfrau, bei Verhinderung ihre Stellvertreterin. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

    9. Der Vorstand kann fachkundige Personen des Büchereiwesens als „Beiräte“ zu seinen Sitzungen laden. Diese haben eine ausschließlich beratende Funktion und kein Stimmrecht. Sie müssen auch nicht Mitglieder des Vereins sein.

    10. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

    11. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

    12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung einer Nachfolgerin wirksam.

    13. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

  2. Aufgaben des Vorstandes

    1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung;
  • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

  • Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

  • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;

  • Planung der Vereinsaktivitäten im laufenden Vereinsjahr;

  • Verwaltung des Vereinsvermögens;

  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

  • Führung einer Mitgliederliste;

  • Vorschläge an die Generalversammlung betreffend die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

  • Besorgung aller Geschäfte, welche die Statuten nicht einem anderen Organ des Vereins vorbehält.

  1. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

    1. Die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin und die Kassierin unterstützen die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

    2. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

    3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Vorstand erteilt werden.

    4. Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

    5. Zu den Obliegenheiten der Obfrau gehören:

  • Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung;
  • Unterzeichnung von wichtigen Schriftstücken, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und dergleichen gemeinsam mit der Schriftführerin und der Kassierin. In Geldangelegenheiten zeichnet die Obfrau gemeinsam mit der Kassierin.
  • Vertretung des Vereins nach außen;
  • Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes;

             6. Zu den Obliegenheiten der Schriftführerin gehören:

  • Evidenzhaltung der Mitgliederliste;
  • Obsorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltungen des Vereins und Verständigung der Mitglieder;

  • Führung der Protokolle und Niederschriften;

  • Durchführung von Korrespondenzen über Anordnung der Obfrau;

  • Ordnungsgemäße Aufbewahrung aller Schriftstücke und Vereinsunterlagen.

            7. Zu den Obliegenheiten der Kassierin gehören:

  • Führung der gesamten Geldgebarung des Vereins;
  • Führung der erforderlichen Kassabücher und Sammlung aller Kassabelege;

  • Abfassung des jährlichen Rechnungsabschluss;

  • Vorlage des Rechnungsabschusses samt den erforderlichen Unterlagen an die Rechnungsprüferinnen zur Prüfung der Finanzgebarung;

  • Information des Vorstandes über die finanzielle Gebarung des Vereins;

  • Vorschlag über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages an die Generalversammlung.

           8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau, der Schriftführerin oder der Kassierin ihre Stellvertreterinnen.

16. Rechnungsprüferinnen

  1. Zwei Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  2. Den Rechnungsprüferinnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen die Bestimmungen des Pkt. 13, Abs. 10 bis 12 sinngemäß.

17. Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

18. Statutenänderung

  1. Anträge auf Abänderung der Statuten sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der sie nach Prüfung bei der nächsten ordentlichen Generalversammlung den Mitgliedern zur Abstimmung vorlegt.

  2. Änderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung beschlossen werden.

19. Freiwillige Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

  3. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, Einrichtungen des Büchereiwesens im Bundesland Tirol zufallen, ansonsten ist es für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§34 ff Bundesabgabenverordnung (BAO) zu verwenden.

  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.